I. Geltung/Angebote

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern, nachfolgend auch Käufer genannt, über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen oder Angebote.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
  3. Alle Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden. Mündliche Abreden sind unwirksam.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sind in der Reihenfolge die verkäuferseitige Auftragsbestätigung, der schriftliche Kaufvertrag, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. An allen im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen der dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht vom Vertragspartner ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  6. Abweichungen des Kauf- und Liefergegenstandes von Angeboten, Muster-, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen und anderer einschlägiger technischer Gewerke zulässig.

II. Preise

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk Kamen ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  2. Kosten einer Verpackung und Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar.
  2. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und damit die Begleichung der Forderungen gefährden.

 

IV. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung einer festen Lieferzeit durch den Verkäufer kann nicht garantiert werden. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Teillieferungen sind, soweit dem Käufer zumutbar, zulässig.​
  2. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand den Betrieb des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer an den Käufer Versandbereitschaft gemeldet hat.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung mit der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  4. Der Vertragspartner hat die ihm gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen.
  5. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zur Untersuchung zurückzusenden.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich an dem Verkaufsgegenstand bis zu seiner vollständigen Bezahlung das Eigentum vor. Der Käufer bleibt jedoch vor Bezahlung berechtigt, die gelieferte Ware in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern mit der Maßgabe, dass er zuvor seine Zahlungsansprüche gegen den Zweitkäufer wirksam an die Verkäuferin abgetreten hat und kein Abtretungsverbot entgegensteht.
  2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber seine hieraus entstehende Forderung gegen den Zweiterwerber an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

VI. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß vorstehender Ziffer IV. Nr. 4 ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu geben. Als angemessen wird eine Frist von 18 Werktagen angesehen.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger oder nicht vertragskonformer Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- oder Befüllmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  4. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Verkaufsgegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware an einen anderen Ort als Kamen verbracht worden ist.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Verkäufer gelieferten Ware.

 

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VII eingeschränkt.
  2. Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers ist ausgeschlossen mit Ausnahme solcher Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Die Haftung für sonstige Schäden ist ausgeschlossen, ausgenommen solche Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Käufers beruhen.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von € 50.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehörenden, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  5. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischer Weise zu erwarten sind.
  6. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VIII. Verjährung, Erfüllungsort

  1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach ihrem Entstehen.
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis/Kauf ist Kamen.

 

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Kamen oder der Sitz des Auftraggebers. Bei Klagen gegen den Verkäufer ist Kamen ausschließlicher Gerichtsstand für Verfahren vor den Amtsgerichten; für Klageverfahren vor dem Landgericht ist ausschließlicher Gerichtsstand Dortmund.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.